
Der Nachweis der vorgeschriebenen Sprachkenntnisse in Deutsch läßt sich auf zweierlei Weisen erbringen: indem der/die Studierende entweder das vierte Semester im deutschen Sprachunterricht (Mittelstufe II: GM 051) erfolgreich abschließt oder aber die jeweils in der ersten Semesterwoche von der Abteilung administrierte Sprachprüfung mit Erfolg besteht.